a) Gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Gesuchsgegnerin sei das ESZ ungültig, da zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs keine Zulassung für das beanspruchte Produkt existiert habe. Die Anmelderin habe Praziquantel im Patent mit einer Definition versehen, die Praziquantel ausschliesslich als das l-Isomer des Isoquinolin-Derivats definiert (kläg.act. 5 Seite 7, Zeilen 5 und 6). Auch in Anspruch 4 des Streitpatents sei als vorletzte Substanz wiederum das in Praziquantel (im allgemein gültigen Sinn) enthaltene l-Isomer genannt (Beispiel 3 in kläg.act. 5 Seite 12, Zeilen 3-5).