In dem von der Gesuchsgegnerin am 15. November 2004 gegen die Gesuchstellerin 1 vor dem Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage reichte die Gesuchstellerin 1 am 15. Juli 2005 ihre Duplik ein (Separatbeilage 2; bekl.act. II/24, II/ 25; Gesuchsantwort Rz. 72). Ein Entscheid des Bundespatentgerichts scheint noch auszustehen. 5. Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, das ESZ sei auf Grund von Art. 140k Abs. 1 lit. a PatG ungültig.