Auch aus diesem Grund könne das Patent zumindest im Umfang des Anspruchs 1 sowie gegebenenfalls der Ansprüche 3 und 4 (Anspruch 4, soweit auf die Ansprüche 1 und 3 zurückbezogen) nicht aufrecht erhalten werden (Gesuchsantwort Rz. 52f.). Diese angesichts der vorne gemachten Ausführungen betreffend den beanspruchten Synergismus nachvollziehbaren Ausführungen der Gesuchsgegnerin sind von den Gesuchstellerinnen nicht substantiiert bestritten worden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte