Eine solche Offenbarung sei aber der ganzen Patentschrift nicht zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, würden Studien, die nach dem Anmeldedatum durchgeführt wurden, belegen, dass das Kombinationspräparat der Gesuchstellerinnen zumindest nicht im ganzen beanspruchten Bereich Synergismus zeige (bekl.act. II/4; KB MÜ 33, Separatbeilage 2). Auch aus diesem Grund könne das Patent zumindest im Umfang des Anspruchs 1 sowie gegebenenfalls der Ansprüche 3 und 4 (Anspruch 4, soweit auf die Ansprüche 1 und 3 zurückbezogen) nicht aufrecht erhalten werden (Gesuchsantwort Rz. 52f.).