c) Die Gesuchsgegnerin erhebt im vorliegenden Verfahren ferner den Einwand der mangelnden Offenbarung bzw. mangelnden Ausführbarkeit, welchen sie in der Klage vom 27. August 2004 (Separatbeilage 1) nicht ausdrücklich erhoben hatte. Sie macht geltend, das Streitpatent müsste, um das Kriterium der Ausführbarkeit zu erfüllen, dem Durchschnittsfachmann eine Anleitung geben, die diesen in die Lage versetzen würde, ohne unzumutbaren Aufwand zwischen Wirkstoffkombinationen mit synergistischer Wirkung und solchen ohne synergistische Wirkung unterscheiden zu können. Eine solche Offenbarung sei aber der ganzen Patentschrift nicht zu entnehmen.