Insbesondere ist seitens der Sankyo Lifetech Co. Ltd. im Wesentlichen mit dem Antrag auf Durchführung einer Expertise nicht hinreichend dargetan worden, dass eine unzulässige ex post-Interpretation vorliegt. Vielmehr können die Ausführungen der Gesuchsgegnerin auch auf die Gutachten Gettinby, DiPietro und Craig, welche glaubwürdig und von den Gesuchstellerinnen nicht bestritten worden sind, abgestützt werden. Damit ist auch eine in Bezug auf das Streitpatent behauptete mangelnde erfinderische Tätigkeit glaubhaft dargetan.