und die Kombination der beiden Wirkstoffe nahe lag, ist von den Gesuchstellerinnen nicht substantiiert bestritten worden, womit glaubhaft dargetan ist, dass die Lehre des Streitpatents dem Stand der Technik von 1981 entsprach. Im Übrigen sind auch die Ausführungen der Sankyo Lifetech Co. Ltd. in der Klageantwort vom 10. Januar 2005 (bekl.act. II/1 Rz. 39 ff.) nicht geeignet, hinreichende Zweifel an den glaubwürdigen und im Anschluss an die Klage vom 27. August 2004 (Separatbeilage 1) ergänzten Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Insbesondere ist seitens der Sankyo Lifetech Co. Ltd.