Insgesamt hält die Gesuchsgegnerin fest, dass sowohl ausgehend vom US-Patent Nr. 4 196 291 als auch ausgehend vom US-Patent Nr. 4 200 581 bzw. EP 0 001 688 zumindest die im Hinblick auf das ESZ relevanten Ansprüche naheliegen würden (Gesuchsantwort Rz. 27 ff.). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach ein Synergieeffekt bei der Kombination von Ivermectin und Praziquantel nicht belegt ist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte