Ferner lehrten die US-Patentschrift Nr. 4 200 581 (KB ZH 27, Spalte 9, Zeilen 7-11, Separatbeilage 1) und die europäische Patentschrift EP 0 001 688 (KB ZH 28, Seite 6, Zeilen 23-25, Separatbeilage 1), dass Avermectine in Kombination mit anderen Mitteln gegen Parasiten verwendet werden könnten, z.B. um eine einzige Behandlung mit einem erweiterten Wirksamkeitsspektrum zu erreichen. Insgesamt hält die Gesuchsgegnerin fest, dass sowohl ausgehend vom US-Patent Nr. 4 196 291 als auch ausgehend vom US-Patent Nr. 4 200 581 bzw. EP 0 001 688 zumindest die im Hinblick auf das ESZ relevanten Ansprüche naheliegen würden (Gesuchsantwort Rz.