6, bekl.act. II/4). Damit stehe auch auf Grund der Angaben der Gesuchstellerinnen fest, dass im Kombinationspräparat die Wirkstoffe in gleichen Konzentrationen eingesetzt würden und für das gleiche Parasitenspektrum mit gleichem Erfolg wirksam seien, wie die Summe der Einzelpräparate. Ein Synergismus für diese Wirkstoffkombination sei damit entgegen der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe nicht belegt. Nachdem eine synergistische Wirkung nicht zu erzielen sei, könne die objektive Aufgabe des Patents nur lauten, eine Wirkstoffkombination bereit zu stellen, welche die Wirkung der Stoffe zweier Gruppen kombiniert.