26 ff.) nicht geeignet, die glaubwürdigen Ausführungen der Gesuchsgegnerin hinreichend in Zweifel zu ziehen. Die Sankyo Lifetech Co. Ltd. beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Beecham-Patent EP 0 021 758 in anderer Weise auszulegen, wobei sie ihre Behauptungen insbesondere nicht mit wissenschaftlichen Publikationen oder Privatgutachten belegt sondern ausschliesslich die Durchführung einer Expertise beantragt. Im vorliegenden Verfahren hatten aber die Gesuchstellerinnen ausdrücklich beantragt, auf das Einholen einer Expertise, auch einer sogenannten Kurzexpertise, sei zu verzichten.