Nachdem diese Ausführungen von den Gesuchstellerinnen nicht substantiiert bestritten worden sind, ist die mangelnde Neuheit des Streitpatents von der Gesuchsgegnerin hinreichend glaubhaft dargelegt worden. Im Übrigen sind auch die Ausführungen der Sankyo Lifetech Co. Ltd. als Beklagte im Verfahren vor Handelsgericht Zürich (bekl.act. II/1 Rz. 26 ff.) nicht geeignet, die glaubwürdigen Ausführungen der Gesuchsgegnerin hinreichend in Zweifel zu ziehen.