Beecham-Patent (KB MÜ 29, Separatbeilage 2) in glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise den Schluss, dass das Beecham-Patent (KB ZH 18, Separatbeilage 1) bereits Kombinationen aus Avermectinen und Dihydroavermectinen (zu denen das Ivermectin zählt), und Benzimidazolen sowie eine Kombination aus Ivermectin und Praziquantel offenbare und damit neuheitsschädlich sei für das Basispatent in zumindest dem Umfang, in dem dieses das ESZ abdecken könnte (vgl. Gesuchsantwort Rz. 21 ff.). Nachdem diese Ausführungen von den Gesuchstellerinnen nicht substantiiert bestritten worden sind, ist die mangelnde Neuheit des Streitpatents von der Gesuchsgegnerin hinreichend glaubhaft dargelegt worden.