Dabei sei irrelevant, dass EP 0 021 758 ausser dem im Streitpatent beanspruchten Anthelmintikum auch noch andere Ausführungsformen beschreibe, nachdem entscheidend der gesamte Offenbarungsgehalt des Dokumentes aus dem Stand der Technik den beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich treffe. Insbesondere aus den Ausführungen von EP 0 021 758, Seite 8, Zeilen 4-10, zieht die Gesuchsgegnerin den Schluss, dass Ivermectin bereits zum Prioritätszeitpunkt bekannt war als gutes Mittel gegen Nematoden und Praziquantel als Breitband-Anti-Schistosomiasis-Mittel. Insgesamt zieht die Gesuchsgegnerin gestützt auf EP 0 021 758