Zum andern enthalte diese Kombination beispielsweise Avermectine, Dihydroavermectine (oder Kombinationen davon wie Ivermectin), die sämtliche Ausführungsformen darstellen würden, wie von Anspruch 1a des Streitpatents (kläg.act. 5) gefordert. Dabei sei irrelevant, dass EP 0 021 758 ausser dem im Streitpatent beanspruchten Anthelmintikum auch noch andere Ausführungsformen beschreibe, nachdem entscheidend der gesamte Offenbarungsgehalt des Dokumentes aus dem Stand der Technik den beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich treffe.