Die Lehre des Beecham-Patents (KB ZH 18 S. 7/8, Separatbeilage 1) betreffe einen oder mehrere anthelmintische Wirkstoffe oder andere Antiparasitenmittel in Kombination als Formulierung mit verzögerter Freisetzung. Diese Kombinationen schlössen insbesondere Albendazol, Oxfendazol, Barpendazol, Rafonaxid, Thiabendazol oder Fenbendazol ein, die alle in Anspruch 4 des Streitpatens als bevorzugte Beispiele der anthelmintischen Wirkstoffe von Anspruch 1b aufgeführt seien. Zum andern enthalte diese Kombination beispielsweise Avermectine, Dihydroavermectine (oder Kombinationen davon wie Ivermectin), die sämtliche Ausführungsformen darstellen würden, wie von Anspruch 1a des Streitpatents (kläg.act.