a) Die Gesuchsgegnerin weist in Bezug auf den Einwand der mangelnden Neuheit insbesondere darauf hin, dass vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents Kombinationen, welche zumindest Anspruch 1 des Streitpatents (kläg.act. 5) vorweggenommen hätten, z.B. die europäische Patentanmeldung EP 0 021 758 A1 der Beecham Group Limited, bekannt gewesen seien (KB ZH 18; Separatbeilage 1). EP 0 021 758 beziehe sich auf Präparate mit verzögerter Wirkstofffreigabe für Wiederkäuer, welche sich für die periodische Verabreichung verschiedener Veterinär-Heilmittel, insbesondere "anthelmintics or other anti-parasitic agents", eigneten.