Ungültigkeit des Patents bzw. ESZ nicht anerkennen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1a, N 2 zu Art. 91 ZPO). Diese Obliegenheit, die Vorbringen der Gesuchsgegnerin substantiiert zu bestreiten, gilt vorliegend umso mehr, als die Gesuchstellerinnen die Beweislast für die Gültigkeit des ESZ tragen (vgl. C. J. Brönnimann, Die Behauptungsund Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, 179f.). Kommt die bestreitungsbelastete Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, so gilt die Tatsache als nicht bestritten, bzw. es wird eine für die bestreitende Partei nachteilige Beweiswürdigung getroffen (Brönnimann, a.a.O., 185; vgl. David, SIWR I/2, 189 und Anm.