Sofern es der Gesuchsgegnerin gelingt, die Ungültigkeit des Streitpatents und des ESZ glaubhaft zu machen, sind diese glaubhaft gemachten Vorbringen geeignet, die Vermutung, wonach das Patent bzw. ESZ gültig ist, umzustossen, nachdem die Gesuchstellerinnen jegliche Stellungnahme zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin über den Rechtsbestand des Patents bzw. ESZ unterlassen haben. Die Gesuchstellerinnen wären bei den detailliert vorgetragenen Behauptungen der Gesuchsgegnerin, weshalb das Patent bzw. ESZ ungültig sei, gehalten gewesen, detailliert zu erklären, ob und weshalb sie die einlässlichen Ausführungen betreffend