Auffassung, es bestehe keine Notwendigkeit, sich mit den detaillierten Ausführungen der Gesuchsgegnerin auseinander zu setzen, da sich die Sachlage "weitaus einfacher" präsentiere (Replik Rz. 5). Sie machten geltend, dass die Gültigkeit des dem ESZ zugrunde liegenden Streitpatents insbesondere auf Grund der amtlichen Prüfung durch das EPA und weiterer Behörden, insbesondere das US-Patentamt, hinreichend glaubhaft gemacht sei (Replik Rz. 9). Eine entscheidende Rolle spielt nun aber, was die Gegenpartei zur Entkräftung der glaubhaft gemachten Tatsachen vorbringt und ihrerseits glaubhaft macht (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 6 zu Art. 198 ZPO; vgl. BGE 117 II 374).