3. Die Gesuchsgegnerin erhebt in der Gesuchsantwort in Bezug auf die Gültigkeit des Streitpatents die Einwände der mangelnden Neuheit, der mangelnden erfinderischen Tätigkeit sowie der mangelnden Offenbarung bzw. mangelnden Ausführbarkeit. Die Gesuchstellerinnen nahmen zu den einlässlichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin betreffend Gültigkeit des Streitpatents und des ESZ in keiner Weise Stellung, sondern begnügten sich mit einer generellen Bestreitung (Replik Rz. 3). Sie vertraten die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte