Dem Antrag der Gesuchsgegnerin, kläg.act. 17 sei aus dem Recht zu weisen, ist damit nicht stattzugeben, und es kann auf die glaubhaft gemachte Tatsache, wonach eine Zusammenarbeit zwischen Sankyo Co., Ltd., und der Ciba-Geigy AG betreffend das Streitpatent bestand bzw. besteht, abgestellt werden. c) Die Gesuchstellerinnen führten aus, ein wichtiger Hinweis für die Gültigkeit des Streitpatents stelle der Umstand dar, dass sowohl dieses als auch das ESZ bis zur Klage der Gesuchsgegnerin 2004 vor Handelsgericht Zürich von der weltweiten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte