Die Gesuchstellerinnen sind daher berechtigt, sich insbesondere betreffend Entschädigung auf das Geschäftsgeheimnis zu berufen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das dem Gericht vorliegende Schreiben keine Klausel über die Konsequenzen einer allfälligen Ungültigerklärung des Streitpatents bzw. des ESZ oder eine Bestimmung für den Fall erhält, dass das erwünschte Resultat nicht erreicht wird. Dem Antrag der Gesuchsgegnerin, kläg.act.