Die Gesuchsgegnerin wandte ein, die Gesuchstellerinnen führten keine überzeugenden Gründe an, weshalb ihr der Zusammenarbeitsvertrag mit der Ciba-Geigy AG bzw. ein dahingehendes Schreiben nach 23 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfe (Gesuchsantwort Rz. 17; Duplik Rz. 9). Vorliegend ist allein entscheidend, ob es den Gesuchstellerinnen gelingt glaubhaft darzulegen, dass die behauptete Zusammenarbeit zwischen der Sankyo Co., Ltd., und der Ciba-Geigy AG bestand, wogegen der Inhalt des Zusammenarbeitsvertrages vorliegend an sich nicht von Bedeutung ist. Die Gesuchstellerinnen sind daher berechtigt, sich insbesondere betreffend Entschädigung auf das Geschäftsgeheimnis zu berufen.