Priorität vom 23.02.81) erwähnt ist. Die Zusammenarbeit bestand im Wesentlichen darin, dass Sankyo das Streitpatent als "Co-owned Patent" mit Ciba- Geigy AG weltweit behandelte (kläg.act. 17 Ziff. 1) und Ciba-Geigy AG sich verpflichtete, das Patent weder direkt noch indirekt anzugreifen (kläg.act. 17 Ziff. 3). Es stellt ein nicht unerhebliches Indiz für die Gültigkeit des ESZ dar, dass der international tätige Pharmakonzern Ciba-Geigy AG das Streitpatent beachtete und zu einer entsprechenden Kooperation bereit war.