1997, 405 ff.). Im einstweiligen Rechtsschutz ist aber eine Beschränkung auf Beweismittel zulässig, welche das Verfahren nicht ungebührlich verzögern (Rubli, a.a.O., N 16.73). Privatgutachten können eingereicht werden, wobei jedoch diesen grundsätzlich nur das Gewicht einer Parteibehauptung zukommt. Sie unterstehen der freien Beweiswürdigung (Art. 118 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 118 ZPO/SG; Heinrich, PatG/EPÜ, N 76.19, 77.10 a .E.).