Massnahmeentscheid könne anstelle eines Kurzgutachtens ein Entscheid der Technischen Beschwerdekammer des EPA zum Streitpatent zugrunde gelegt werden. Ferner stehe es weitgehend im Ermessen des Massnahmerichters, für technische Fragen einen unabhängigen Fachmann beizuziehen (sic! 1997, 309 ff.). Das Zuger Obergericht hielt in einem Massnahmeentscheid betreffend ein Patent im Bereich der Gentechnologie fest, dass im Massnahmeverfahren ein Kurzgutachten ausnahmsweise zulässig sei, wenn die Komplexität der tatsächlichen Verhältnisse besondere Fachkenntnisse voraussetzt, über die der Massnahmerichter nicht verfügt (sic! 1997, 405 ff.).