c) Im vorsorglichen Massnahmeverfahren kann im Zusammenhang mit einer Patentverletzung ein Kurzgutachten eingeholt werden, in welchem sich der Gutachter zur Gültigkeit des Schutzrechts und dessen Verletzung zu äussern hat. Das Kurzgutachten kann jedoch keinen vollen Beweis bilden und ist im Hauptprozess nicht verwendbar; es dient lediglich im Massnahmeverfahren als Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob der Hauptprozess aussichtsreich erscheint (David, SIWR I/2, 190; Rubli, a.a.O., N 16.74; ZR 1990 Nr. 54). Gemäss Auffassung von P. Heinrich (PatG/EPÜ, N 77.10;