Auch ein europäisches Patent, das ein Einspruchsverfahren überstanden hat, darf nicht ohne Berücksichtigung der Vorbringen des Gesuchsgegners als gültig behandelt werden (Heinrich, PatG/EPÜ, N 77.12; D. Rubli, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Patentrecht, N 16.98). An das Widerlegen der Vermutung der Gültigkeit werden bei auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüften Patenten höhere Anforderungen gestellt, insbesondere dann, wenn das Klagepatent nach seiner technischen Vorprüfung noch der Untersuchung weiterer Fachinstanzen, d.h. insbesondere der Technischen Beschwerdekammer des EPA, unterlag (sic! 1997, 209 E.4.1;