b) Beim Streitpatent handelt es sich um ein europäisches Patent, das vom Europäischen Patentamt (EPA) nach einer Sachprüfung durch technisch vorgebildete Prüfer erteilt wurde (vgl. Schachenmann/Jenny, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Patentrecht, Rz. 8.123 ff.). Gegen die Erteilung des Patents wurde kein Einspruch eingelegt (Gesuch Rz. 14). Der Gesuchsgegner kann auch im Massnahmeverfahren einwenden, das Patent sei nicht gültig (Heinrich, PatG/EPÜ, N 77.12). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen (Art.