PatG) oder eine Einschränkung nach Art. 140k Abs. 1 lit. d PatG (Einschränkung des Patents derart, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen) gerechtfertigt hätten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte