140d Abs. 1 PatG schützt das Zertifikat, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses, d.h. des Wirkstoffs oder der Wirkstoff-Kombination, als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden. Der Schutzumfang des Zertifikats ist damit nicht weiter als derjenige des Basispatents (Heinrich, PatG/EPÜ, N 140d.02). Die Nichtigkeit des ESZ bestimmt sich nach Art. 140k Abs. 1 PatG. Nachdem vorliegend das Patent bereits erloschen ist, ist Art. 140k Abs. 1 lit. e PatG anwendbar, wonach das ESZ nichtig ist, wenn Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit (Art. 140k Abs. 1 lit. c PatG) oder eine Einschränkung nach Art.