1. a) Nachdem es sich bei dem Streitpatent der Gesuchstellerin 1, welches dem ESZ zugrunde liegt, um ein europäisches Patent handelt (EP 0 059 074), ist die Vorschrift von Art. 69 Abs. 1 EPÜ massgeblich. Danach wird der Schutzbereich durch den Inhalt der Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung (und gegebenenfalls der Zeichnungen) bestimmt. Für ESZ ist die Formulierung von Patentansprüchen nicht vorgesehen, sondern es wird auf der Basis insbesondere eines europäischen Patents mit Wirkung für die Schweiz erteilt (Art. 140b Abs. 1 lit. a PatG; Heinrich, PatG/EPÜ, N 140a.08). Gemäss Art. 140d Abs. 1