In entsprechender Weise sieht Art. 198 lit. a ZPO vor, dass der Richter vorsorgliche Massnahmen verfügen kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, namentlich zur Erhaltung eines tatsächlichen Zustandes, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind. Der Antragsteller hat die Patentverletzung glaubhaft zu machen, mithin muss er nicht den vollen Beweis leisten; es reicht aus, Anhaltspunkte zu liefern, nach denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den vorgebrachten Sachverhalt spricht (BGE 120 II 397f., 104 Ia 413, 99 II 346f., 88 I 14;