b) Gemäss Art. 77 PatG können zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands oder zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlassungsansprüche vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Gegenpartei eine gegen das Patentgesetz verstossende Handlung begangen hat oder vorzunehmen beabsichtigt und dass ihm daraus ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. In entsprechender Weise sieht Art.