66 PatG liegt vor, wenn das Ausschliesslichkeitsrecht des Patentberechtigten durchbrochen wird, ohne dass hierzu eine Einwilligung des Schutzberechtigten vorliegt. Als Benutzung gelten u.a. der Gebrauch, das Feilhalten, der Verkauf und das Inverkehrbringen einer patentierten Erfindung (Blum/Pedrazzini, Patentrecht, Bern 1975, Bd. II, 436; Heinrich, PatG/EPÜ, N 66.02 f.).