3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 PatG verschafft das Patent seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. Dies gilt auch für das ESZ (Art. 140d Abs. 2 PatG). Gemäss Art. 66 PatG begeht derjenige, der eine patentierte Erfindung widerrechtlich benützt, eine Schutzrechtsverletzung und kann zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine widerrechtliche Erfindungsbenutzung im Sinne von Art. 66 PatG liegt vor, wenn das Ausschliesslichkeitsrecht des Patentberechtigten durchbrochen wird, ohne dass hierzu eine Einwilligung des Schutzberechtigten vorliegt.