© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiedergegeben. Damit ist vorliegend das Interesse der Gesuchstellerinnen an der Geheimhaltung höher zu gewichten als der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchsgegnerin, und es kann auf Ziff. 6.6 des Lizenzvertrags als Beweismittel abgestellt werden. Die Gesuchstellerinnen haben damit in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin 2 hinreichend glaubhaft dargetan.