Das zu schützende Geheimhaltungsinteresse muss als wichtig erscheinen, damit das Gericht auf Tatsachen abstellen darf, welche die eine Partei nicht kennt (Heinrich, PatG/EPÜ, N 68.03 f.; W. Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Patentrecht, Basel 2002, N 11.146 f.). Vorliegend legten die Gesuchstellerinnen glaubhaft dar, dass der Lizenzvertrag vom 25. Juli 2000 mit der Nennung der Höhe der Lizenzgebühren Geschäftsgeheimnisse enthält, von denen die Gesuchsgegnerin als Konkurrentin keine Kenntnis erhalten soll (vgl. Gesuch Rz. 17). Der Text von Ziff. 6.6 des Lizenzvertrages ist - in englischer Sprache - eindeutig formuliert und wird im vorliegenden Entscheid entsprechend