Gericht zur Begründung des Urteils nötigenfalls auch Kenntnisse verwenden, die wegen ihres Geheimnischarakters der einen Partei verborgen bleiben. Dabei ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten. Das zu schützende Geheimhaltungsinteresse muss als wichtig erscheinen, damit das Gericht auf Tatsachen abstellen darf, welche die eine Partei nicht kennt (Heinrich, PatG/EPÜ, N 68.03 f.; W. Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Patentrecht, Basel 2002, N 11.146 f.).