6.6 des Lizenzvertrags zwischen der Sankyo Co. Ltd. und der Gesuchstellerin 2 vom 25. Juli 2000 (kläg. act. 9), welcher auf die Gesuchstellerin 1 übergangen ist, hat die Gesuchstellerin 2 das Recht, in eigenem Namen und auf eigene Kosten zu klagen und ihre aus dem Basispatent und dem ESZ herrührenden Rechte gegen Angriffe Dritter zu verteidigen (vgl. Gesuch Rz. 18). Gemäss Art. 68 PatG dürfen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist. Gemäss vorherrschender Auffassung, welche vom Bundesgericht gebilligt wird, kann das