2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet grundsätzlich die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin 2, nachdem ihr keine Einsicht in den sogenannten Lizenzvertrag der Gesuchstellerinnen (kläg. act. 9) - der eher ein Zusammenarbeitsvertrag zu sein scheine - gewährt worden sei (Gesuchsantwort Rz. 4). Zur Klage gegen den Patentverletzer legitimiert ist grundsätzlich der im Register eingetragene Patentinhaber bzw. dessen Rechtsnachfolger (vgl. F. Blumer, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Patentrecht, Basel 2002, N 17.47), d.h. vorliegend die Gesuchstellerin 1.