Vorliegend pries die Gesuchsgegnerin in der Maiausgabe des SAT EQVALAN DUO auf dem Gebiet der Schweiz an (kläg.act. 21). Ferner ist glaubhaft dargelegt worden, dass eine Tierärztin mit Domizil im Kanton St. Gallen im Mai 2005 EQVALAN DUO erworben hatte (kläg.act. 22). Damit erscheint die örtliche Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. Eine Überweisung des vorliegenden Massnahmeverfahrens an das zuerst angerufene © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte