Vorliegend besteht ein Verfahren zwischen ausländischen Parteien, wobei eine Patentverletzung in der Schweiz behauptet wird. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, an dem der Erfolg einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer solchen gleichgestellt ist, eintritt. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen insbesondere auch Verletzungen von Patenten (J. Kropholler, Kommentar zu EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 7. Aufl. 2002, N 66 zu Art. 5 EuGVO). Vorliegend pries die Gesuchsgegnerin in der Maiausgabe des SAT