3. Mit Schreiben vom 13. September 2005 wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen sei (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Parteien reichten am 23. September bzw. 25. Oktober 2005 die Replik bzw. Duplik ein. II. 1. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO ist das Handelsgericht ausschliesslich zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten über Erfindungspatente. Über vorsorgliche Massnahmen entscheidet der Handelsgerichtspräsident (Art. 9 Abs. 1 lit. a ZPO).