Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Gesuchsantwort vom 8. August 2005 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Sie vertritt die Auffassung, es liege keine patentrechtlich geschützte Leistung der Patentinhaberin vor. Ferner bestreitet sie, dass EQVALAN DUO das Streitpatent bzw. das ESZ verletzt. Ferner wies die Gesuchsgegnerin auf im Ausland hängige Verfahren hin. In einer von der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin 1 bzw. 2 in Grossbritannien und Irland eingeleiteten Nichtigkeitsklage sah diese von einer Verteidigung des Basispatentes ab, worauf der "High Court" des Vereinigten Königreiches im Dezember 2004 die Löschung des Streitpatents und des ESZ anordnete (bekl.act. I/12; bekl.