ESZ und machten insbesondere geltend, die Gesuchstellerinnen des vorliegenden Verfahrens hätten sich in Bezug auf die Gültigkeit ihres Patents bzw. ESZ widersprüchlich verhalten, indem sie in gewissen Ländern deren Nichtigkeit anerkannt, andererseits der Gesuchsgegnerin und der BIOKEMA SA verschiedentlich mit der Einleitung prozessualer Schritte gedroht hätten (Verfahren HG.2005.53-HGP).