I/1-17) ein, wobei sie den Antrag stellten, über ein allfälliges Gesuch der Beklagten als Gesuchstellerinnen um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gegen die Klägerinnen als Gesuchsgegnerinnen sei nicht ohne deren Anhörung zu entscheiden. Die Gesuchsgegnerin und die BIOKEMA SA verwiesen auf die beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend das Streitpatent bzw. das © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte