Darauf wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt (bekl. act. II/2). Bereits am 10. Dezember 2004 war die Gesuchstellerin 2 an die BIOKEMA SA gelangt und hatte sie zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei sie unter Bezugnahme auf das Streitpatent und das ESZ ausführte, die Bewerbung sowie der Vertrieb von EQVALAN DUO durch die BIOKEMA SA stelle eine Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin 2 dar. Eine solche Unterlassungserklärung wurde weder seitens der Gesuchsgegnerin noch seitens der BIOKEMA SA abgegeben (bekl.act. I/5, I/15-17; vgl. Schutzschrift S. 5 Ziff. 11).