Das Handelsgericht Zürich setzte in der Folge eine Referentenaudienz auf den 7. Juni 2005 an (bekl.act. I/10). Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 informierte die Gesuchstellerin 1 das Handelsgericht Zürich darüber, sie habe soeben festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin trotz des noch hängigen Nichtigkeitsprozesses begonnen habe, das Streitpatent bzw. das ESZ verletzende Produkte in die Schweiz einzuführen und hier vertreiben zu lassen. Sie verneinte deshalb, dass eine gütliche Einigung gefunden werden könne und beantragte die Absetzung der Referentenaudienz (bekl.act. I/11). Darauf wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt (bekl.